Ein Verbraucher, der einen Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlt, kann nur eine Ermäßigung der Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten verlangen, nicht aber eine Ermäßigung auch der laufzeitunabhängigen Kosten. Dies hat der Europäische Gerichtshof zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie entschieden.
Vertragsklausel in Immobilienkreditvertrag österreichischer Bank gerügt
Ein österreichischer Verbraucherverband hatte eine in den Immobilienkreditverträgen der UniCredit Bank Austria verwendete Standardklausel zur vorzeitigen Rückzahlung des Kredits durch den Verbraucher gerichtlich beanstandet. Nach der Klausel verringern sich bei vorzeitiger Rückzahlung die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten verhältnismäßig. Die laufzeitunabhängigen Bearbeitungskosten werden hingegen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet. Der Verband hält dies mit Blick auf die Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher für rechtswidrig. Danach hat der Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet. Der österreichische Oberste Gerichtshof rief zu dieser Frage den EuGH an./p>
EuGH: Laufzeitunabhängige Kosten vom Ermäßigungsanpruch nicht erfasst
Nach der Entscheidung des EuGH ist die Klausel nicht zu beanstanden. Denn das Recht auf Ermäßigung ziele darauf ab, den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen. Laufzeitunabhängige Kosten, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden seien, seien daher nicht von diesem Recht erfasst. Um den Verbraucher vor Missbrauch zu schützen, müssten die nationalen Gerichte allerdings dafür sorgen, dass die laufzeitunabhängigen Kosten nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten. Der Kreditgeber müsse insoweit nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handele.
EuGH, Urteil vom 09.02.2023 – C-555/21
(Quelle:Beck online)