Weiß der Verkäufer eines Hauses von einem Riss im Kanalrohr und damit verbundenen höheren (Ab-)Wasserkosten, muss er dies dem Käufer zwingend mitteilen. Sonst mache er sich schadenersatzpflichtig, so das Landgericht Köln. Über den Fall berichtet der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen (LBS).
Deutlich höhere Abwassergebühren wegen undichten Rohres
Während der Vertragsverhandlungen und beim Abschluss des Kaufvertrages wusste der Eigentümer eines Grundstücks von einem undichten Kanalrohr und damit von dem gestiegenen Wasserverbrauch. Doch gegenüber dem Erwerber der Immobilie erwähnte er nichts davon. Der entsprechende Gebührenbescheid traf erst nach dem Eigentumsübergang ein. Danach sollte der neue Eigentümer 20 Mal höhere Abwassergebühren an die Gemeinde entrichten. Der Käufer fühlte sich hintergangen und weigerte sich, für diese Kosten aufzukommen.
Schadenersatzpflicht wegen Verletzung der Aufklärungspflicht
Das LG Köln entschied laut LBS, dass der Verkäufer seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Denn er habe den Käufer nicht hinreichend über den erhöhten Frischwasserverbrauch als Folge des Rohrbruches informiert, der sich im späteren Verlauf in erhöhten Abwassergebühren niedergeschlagen habe. Die Anzeige- und Aufklärungspflicht ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
LG Köln, Urteil vom 06.12.2021 – 7 O 26/21
(Quelle: Redaktion beck-aktuell, 3. Jul 2023)