Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB liegt auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben. Diese höchstrichterlich bislang ungeklärte Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht Zweibrücken am 29.03.2022 im Sinne der Bauherren entschieden. Damit können diese sich auf die hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen eine sogenannte Bauhandwerkersicherung zu stellen.
Streit um Stellung einer Bauhandwerkersicherung
Nachdem es zwischen einem Handwerksunternehmen und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen war, verweigerten die Eheleute die Zahlung des Restbetrags in Höhe von circa 8.000 Euro. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, zum Beispiel durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das in erster Instanz angerufene Landgericht Landau hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung verurteilt.
OLG: Verbraucherbauvertrag umfasst auch gewerkeweise Vergabe von Aufträgen
Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greife mit § 650f Abs. 6 BGB ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher. In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst sei. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergäben, meint das OLG. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Das OLG Zweibrücken hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese wurde bereits eingelegt und läuft beim BGH unter dem Aktenzeichen VII ZR 94/22. Das Urteil (Az.: 5 U 52/21) ist demnach nicht rechtskräftig.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21
(Quelle: Beck online)