Ist für die Veräußerung einer Eigentumswohnung die Zustimmung der „Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer“ notwendig, so muss diese erforderliche Zustimmung durch Beschluss erfolgen. Eine andere Art der Zustimmung ist nicht ausreichend.
Der Käufer einer Eigentumswohnung beantragte beim Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums auf ihn als neuen Eigentümer. Das Grundbuchamt wollte dies Umschreibung aber nur vornehmen, wenn der Käufer einen Beschluss über die Zustimmung zur Veräußerung der anderen Wohnungseigentümer nachweist. Dies war in der Gemeinschaftsordnung auch so geregelt.
Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)
Das OLG Hamm gibt dem Grundbuchamt recht. Die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ treffe die Entscheidungen über die gemeinsamen Rechte durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer, des Verwaltungsbeirats oder des Verwalters. Und die Entscheidung über die Ausübung der Veräußerungsbeschränkung sei eine „Angelegenheit der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft“, über die die Wohnungseigentümer beschließen könnten. Da die Gemeinschaftsordnung im vorliegenden Fall den Wohnungseigentümern die Entscheidung überlasse, ob sie der Veräußerung zustimmen oder nicht, könne diese Entscheidung auch nur im Wege eines Beschlusses getroffen werden. Die von den Wohnungseigentümern mit notariell beglaubigter Unterschrift erklärte Zustimmung reiche somit nicht.
OLG Hamm, Beschluss v. 16.7.2015, 15 W 294/15
(Quelle: Haufe Online Redaktion)