In jüngster Zeit hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entscheidende Urteile zur Gültigkeit bestimmter Klauseln in Bausparverträgen gefällt, die besonders im Kontext der Zustimmungsfiktion von Bedeutung sind. Die Frage, inwieweit das Schweigen eines Vertragspartners als Zustimmung zu Änderungen gewertet werden kann, wurde in zwei Verfahren erörtert, die wir im Folgenden zusammenfassen.

1. Verfahren „Jahresentgelt“

Im ersten zu behandelnden Fall wandte sich der Kläger gegen eine Klausel, die es der Bausparkasse ermöglichte, ein jährliches Verwaltungsentgelt von 15 Euro für die Verwaltung entsprechender Verträge zu verlangen. Diese Regelung sah zudem vor, dass die Bausparkasse berechtigt war, das Entgelt bei bedeutenden Veränderungen nach billigem Ermessen anzupassen.

Das OLG Frankfurt stellte fest, dass die Klausel wirksam sei und damit einer Inhaltskontrolle gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) standhalte. Die Genehmigung der Entgelte durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag durch das Bundeszentralamt für Steuern entziehen die Klausel zwar nicht der gerichtlichen Überprüfung, jedoch erfülle sie die inhaltlichen Anforderungen des § 2a Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG). Dieses gestattet die Vereinbarung von Verwaltungskosten, was der jeweiligen Klausel eine hinreichende rechtliche Grundlage verleiht.

Es ist anzumerken, dass diese Entscheidung nicht rechtskräftig ist, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat.

2. Verfahren „Zustimmungsfiktion“

Im zweiten Verfahren ging es um eine Klausel, die die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt ansah, sofern der Sparer innerhalb einer festgelegten Frist nicht widersprach und zuvor auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde.

Das OLG Frankfurt erachtete auch diese Klausel für wirksam. Zwar wurde festgestellt, dass ein Abweichen von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken vorliege, da das Schweigen des Bausparers als Annahme für eine Vertragsänderung gewertet wurde. Jedoch gelang es dem Gericht, die vermutete unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu widerlegen. Die Änderungsfiktion bezog sich nur auf spezifisch benannte Themen, die nicht die Hauptleistungspflichten, sondern lediglich untergeordnete Vertragsgestaltungen betrafen. Infolgedessen unterlagen diese Regelungsbereiche nicht der Zustimmungspflicht durch die BaFin, und es nicht Kernrechte Bausparers des Frankfurt Main den Rahmen bezüglich Zulässigkeit Zustimmungsfiktionen Bausparverträgen. Die Bewertung Klauseln dass bestimmten Umständen unter Wahrung gesetzlichen eine solche rechtlich sein was zukünftige von erheblicher sein dürfte.

OLG Frankfurt am Main, Urteile v. 23.07.2025 – 17 U 190/23 und 17 U 188/23