Wer sein Grund­stück vor dem Zu­griff von Gläu­bi­gern schüt­zen will und es des­halb zum Schein mit einer Grund­schuld be­las­tet, muss damit rech­nen, dass die Grund­schuld ein­ge­zo­gen wird. So der BGH im Fall eines wah­ren Fi­nanz­jon­gleurs, dem man aber doch auf die Spur kam.

Ein Unternehmer gründete eine GmbH & Co.KG zur Verwaltung seines Landguts. Er hatte persönlich für eine Aktiengesellschaft gebürgt. Als diese in erhebliche Liquidationsschwierigkeiten geriet, begann er zu jonglieren, um das Landgut vor den Gläubigern zu schützen: Die Anteile an der Vermögensgesellschaft verschenkte er an seine Freundin, die das Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 2,5 Millionen Euro belastete, und diese wiederum an eine österreichische Gesellschaft abtrat.

Die Gesellschaftsanteile ließ er dann von einer Treuhändergesellschaft aus Belize erwerben und nach dortigem Recht verwalten. All diese Strohgesellschaften handelten auf sein Geheiß. In seinem Insolvenzantrag gab er seine Anteile an der belizischen Treuhändergesellschaft nicht an. Er wurde unter anderem deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fast vier Jahren verurteilt, zudem wurde das mit der Grundschuld beiseitegeschaffte Vermögen eingezogen. Seine Revision und auch die der belizischen Gesellschaft als Einziehungsbeteiligte vor dem Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg.

Im Fokus der Anklage stand die Abtretung der Grundschuld an die belizische Gesellschaft. Zu diesem Zeitpunkt war der Unternehmer zwar nicht mehr Eigentümer des Grundstücks, sondern seine Freundin. Der BGH bejahte aber dennoch den Bankrott in mittelbarer Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB, weil sie seinen Willen ausführte. Ob sie bös- oder gutgläubig dabei handelte, könne dahinstehen.

Das Abtretungsgeschäft an sich habe nur der Vermögensverschiebung an eine Scheinauslandsgesellschaft gedient, denn ihm habe keine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden und die Gesellschafter seien er und seine Freundin gewesen. Das gesamte Vertragsgeflecht erfüllt dem 1. Strafsenat zufolge den Straftatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil es einzig darauf abzielte, sein Vermögen der Insolvenzmasse zu entziehen und damit nach § 138 BGB sittenwidrig gewesen sei.

Die Grundschuld und die durch sie gesicherte Forderung konnten als Tatertrag nach § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB eingezogen werden.

BGH, Beschluss vom 14.06.2023 – 1 StR 327/22

(Quelle: Redaktion beck-aktuell, 4. Sep 2023)