Wenn Bauunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten und letztendlich Insolvenz anmelden müssen, sind viele Hauseigentümer besorgt über die bereits geleisteten Abschlagszahlungen. Oft versuchen diese, überschüssige Zahlungen zurückzufordern und sind dazu geneigt, vom Insolvenzverwalter eine Schlussrechnung anzufordern. Doch vielen ist nicht bewusst, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil klargestellt hat, dass eine solche Schlussrechnung nicht ohne Weiteres erlangt werden kann.

Der Fall ist wie folgt: Eine Hauseigentümerin hatte ein Bauunternehmen mit dem Ausbau ihres Dachbodens beauftragt. Tragischerweise ging das Unternehmen bankrott, bevor die Arbeiten abgeschlossen werden konnten. Die Eigentümerin hatte bereits beträchtliche Abschlagszahlungen geleistet und wollte nun den überzahlten Betrag zurückhaben. Um ihre Rückforderung zu unterstützen, verlangte sie vom Insolvenzverwalter eine prüffähige Schlussrechnung, um ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter jedoch verweigerte diese.

Zunächst gab es positive Urteile für die Hauseigentümerin vom Landgericht (LG) und dem Oberlandesgericht (OLG). Doch der BGH hat – auf Revision des Insolvenzverwalters – entschieden, dass die Klage der Hauseigentümerin nicht erfolgreich war (Urteil vom 07.11.2024 – IX ZR 179/23). Die Entscheidung basiert auf der Tatsache, dass es sich bei der Rückforderung von Voraus- oder Abschlagszahlungen um eine Insolvenzforderung handelt, die nur durch eine entsprechende Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden kann. Der BGH stellte zudem fest, dass eine Schlussrechnung vom Insolvenzverwalter nicht einfach so angefordert werden kann. Solange die Hauptforderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde und der Anmeldung nicht widersprochen wurde, ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, einen nebenvertraglichen Anspruch auf Auskunft oder Schlussrechnung zu erfüllen.

BGH, Urteil vom 07.11.2024 – IX ZR 179/23