Der Erwerb eines Eigenheims ist für viele Menschen ein lang gehegter Traum, der jedoch in einigen Fällen abrupt enden kann. Aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil die Verantwortung von Darlehensvermittlern bei der Kommunikation von Risiken in den Fokus gerückt. Dies könnte weitreichende Folgen für die Praxis der Darlehensvergabe haben.
Im vorliegenden Fall waren ein Ehepaar und ein Darlehensvermittler miteinander verbunden durch das Bestreben, den Erwerb eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus zu realisieren. Nachdem eine Bank die Finanzierung in Höhe von 450.000 Euro abgelehnt hatte, wählte das Ehepaar einen Darlehensvermittler, der schließlich ein Darlehen in Höhe von 350.000 Euro arrangierte. Während sie im Beratungsprotokoll auf mögliche Kosten bei Nichtannahme des Darlehens hingewiesen wurden, kam es aus nicht vorhersehbaren Gründen zum Ablauf des Notartermins: Der Verkäufer des Grundstücks entschloss sich, den Verkauf zwei Wochen vor dem geplanten Termin abzulehnen. In der Folge forderte die Bank eine Entschädigung in Höhe von 35.862,29 Euro, die das Ehepaar fristgerecht entrichtete.
Das Ehepaar entschied sich, diese Kosten gerichtlich zurückzufordern. Sie argumentierten, dass der Filialleiter des Darlehensvermittlers bei Nachfragen bezüglich der Risiken des Abschlusses des Darlehensvertrags die Situation verharmlost habe. Insbesondere habe er erklärt, dass er in seiner beruflichen Laufbahn noch nie einen derartigen Abbruch in einem so fortgeschrittenen Verhandlungsstadium erlebt habe. In der ersten Instanz verurteilte das Landgericht Leipzig die Vermittlungsfirma lediglich zur Zahlung von 50 % der Hauptforderung, da ein Mitverschulden des Ehepaars angenommen wurde. Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage letztlich ab und argumentierte, dass die Risiken des Darlehensvertrags dem Ehepaar bekannt gewesen seien.
Die anschließende Revision vor dem BGH erzielte jedoch ein anderes Ergebnis. In seinem Urteil vom 20. Februar 2025 stellte der I. Zivilsenat fest, dass ein Schadensersatzanspruch der Eheleute gemäß §§ 655a, 280 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen gegeben sein könnte. Die entscheidende Frage blieb, ob der Darlehensvermittler im Beratungsgespräch das Risiko eines Misserfolgs beim Grundstückskauf verharmlost hatte. Sollte dies der Fall sein, könnte eine Haftung des Unternehmens in Betracht kommen.
Die Richterinnen und Richter des BGH wiesen darauf hin, dass, obwohl dem Ehemann das grundsätzliche Risiko eines fehlgeschlagenen Geschäfts bewusst war, er dennoch auf die positive Zusicherung des Filialleiters vertrauen konnte, dass man gemeinsam eine Lösung finden würde. In diesem Zusammenhang betonten die Richter die Verpflichtung des Darlehensvermittlers zu einer umfassenden und transparenten Aufklärung, die sicherstellen muss, dass realistische Risiken nicht als „nur theoretischer Natur“ dargestellt werden dürfen.
BGH, Urteil vom 20.02.2025 – I ZR 122/23