Im­mo­bi­li­en­er­ben dür­fen sich freu­en: Für den Ver­kauf einer zum Nach­lass einer Er­ben­ge­mein­schaft ge­hö­ren­den Im­mo­bi­lie dür­fen die Fi­nanz­äm­ter künf­tig keine Ein­kom­men­steu­er mehr ver­lan­gen. Das hat der BFH unter Än­de­rung sei­ner Recht­spre­chung ent­schie­den.

Vor den BFH gezogen war ein Mann, der 2015 gemeinsam mit deren zwei Kindern die Immobilien einer Frau geerbt hatte. 2017 wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst. Mit Zwischenschritt über einen Dritten übernahm der Mann den gesamten Besitz, um diesen dann Anfang 2018 zu verkaufen. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft. Nach der für „private Veräußerungsgeschäfte“ geltenden Vorschrift, muss derjenige, der eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiter veräußert, Einkommensteuer zahlen.

In der ersten Instanz vor dem FG München hatte der Mann 2021 noch verloren. Der IX. Senat des BFH kam nunmehr zu dem Schluss, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder kein klassischer Immobilienkauf war, und deswegen die entsprechende Vorschrift nicht gilt (Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22). Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei vorliegend in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Um wieviel Geld es in dem Verfahren ging, veröffentlichte der BFH nicht, da für die Verfahren vor den Finanzgerichten das Steuergeheimnis gilt.

(BFH, Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22)

(Quelle: Redaktion beck-aktuell, ak, 18. Jan 2024 (ergänzt durch Material der dpa)).