Weiß der Ver­käu­fer eines Hau­ses von einem Riss im Ka­nal­rohr und damit ver­bun­de­nen hö­he­ren (Ab-)Was­ser­kos­ten, muss er dies dem Käu­fer zwin­gend mit­tei­len. Sonst mache er sich scha­den­er­satz­pflich­tig, so das Land­ge­richt Köln. Über den Fall be­rich­tet der In­fo­dienst Recht und Steu­ern der Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS).

Deutlich höhere Abwassergebühren wegen undichten Rohres

Während der Vertragsverhandlungen und beim Abschluss des Kaufvertrages wusste der Eigentümer eines Grundstücks von einem undichten Kanalrohr und damit von dem gestiegenen Wasserverbrauch. Doch gegenüber dem Erwerber der Immobilie erwähnte er nichts davon. Der entsprechende Gebührenbescheid traf erst nach dem Eigentumsübergang ein. Danach sollte der neue Eigentümer 20 Mal höhere Abwassergebühren an die Gemeinde entrichten. Der Käufer fühlte sich hintergangen und weigerte sich, für diese Kosten aufzukommen.
Schadenersatzpflicht wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

Das LG Köln entschied laut LBS, dass der Verkäufer seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Denn er habe den Käufer nicht hinreichend über den erhöhten Frischwasserverbrauch als Folge des Rohrbruches informiert, der sich im späteren Verlauf in erhöhten Abwassergebühren niedergeschlagen habe. Die Anzeige- und Aufklärungspflicht ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

LG Köln, Urteil vom 06.12.2021 – 7 O 26/21

(Quelle: Redaktion beck-aktuell, 3. Jul 2023)