Ein Gar­ten­grund­stück, auf dem kein Ge­bäu­de steht, kann nicht zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wer­den. Bei einer Ver­äu­ße­rung kommt daher laut BFH eine Steu­er­be­frei­ung wegen Selbst­nut­zung nicht in Be­tracht – auch wenn die Ei­gen­tü­mer auf einem an­de­ren Teil des Grund­stücks tat­säch­lich wohn­ten.

Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das dazugehörende, fast 4.000 Quadratmeter große Grundstück nutzten sie als Garten. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Das Haus auf dem einen Teilstück bewohnten sie weiter. Den anderen – unbebauten – Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten sie eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Dem ist der BFH entgegengetreten (Urteil vom 26.09.2023 – IX R 14/22). Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG seien Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung sei nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie selbst bewohnt. Unbebaute Grundstücke könnten aber nicht bewohnt werden. Dies gilt laut BFH auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.

BFH, Urteil vom 26.09.2023 – IX R 14/22

(Quelle: Redaktion beck-aktuell, bw, 25. Jan 2024)