Kategorie: Allgemein

  • Wohnungsverkauf: Keine Hinweispflicht für erkennbare Mängel

    Wohnungsverkauf: Keine Hinweispflicht für erkennbare Mängel

     

    Verkäufer einer Eigentumswohnung müssen zwar grundsätzlich Sachmängel bei Vertragsverhandlungen offenbaren, um dem Vorwurf der arglistigen Täuschung zu vermeiden. Dies gilt aber nicht, wenn der Käufer den Mangel bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennen konnte. Davon ist bei Rissen an einer Dusche auszugehen, auch wenn die Wohnung vermietet ist. Das hat das Landgericht Coburg entschieden.

    Der Kläger erwarb von der Beklagten eine vermietete Eigentumswohnung. Wie in solchen Fällen üblich wurden im notariellen Kaufvertrag Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen.

    Dem Kauf voran ging eine Besichtigung der Wohnung durch den Käufer, bei der er keine Auffälligkeiten feststellte. Nach dem Erwerb der Wohnung machte der Mieter den Käufer auf Risse in der Dusche aufmerksam.

    Das nahm der Kläger nicht hin und behauptete vor Gericht, dass es durch die Risse in der Dusche zum Eintritt von Wasser in den Boden komme.

    Der Kläger verlangte von der Verkäuferin Schadenersatz für die Behebung des Mangels. Diese habe ihm die Risse arglistig verschwiegen, weshalb der Ausschluss von Sachmängelansprüchen im Kaufvertrag nicht greife.

    Die Klage des Käufers der Eigentumswohnung hatte beim Landgericht Coburg keinen Erfolg.

    Der Käufer der Eigentumswohnung drang mit seinem Vorbringen beim Gericht nicht durch. Zwar müsse der Verkäufer grundsätzlich Sachmängel bei Vertragsverhandlungen offenbaren, um dem Vorwurf der arglistigen Täuschung zu entgehen.

    Dies gelte aber nicht, wenn er redlicherweise davon ausgehen könne, dass der Käufer den Mangel bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennen werde. Davon sei bei der Dusche aber auszugehen. Die Aufplatzungen in der Nähe des Abflusses seien offenkundig sichtbar gewesen.

    Der Käufer könne auch nicht einwenden, er habe die Risse bei der Besichtigung nicht sehen können, weil die Duschtür geschlossen gewesen sei und ein Wäscheständer die Sicht versperrt habe.

    Da die Verkäuferin nicht an der Besichtigung teilgenommen habe und die Wohnung von einem Mieter bewohnt werde, könne ihr dies nicht als planmäßige Verdeckung des Mangels angelastet werden.

    Zudem hätte der bei der Besichtigung anwesende Zeuge ausgesagt, dass der Käufer am Zustand der Dusche ohnehin kein größeres Interesse gehabt habe. Damit hat der Käufer seinen Schaden selbst zu tragen.

    Das Urteil ist rechtskräftig.

    Landgericht Coburg, Urt. v. 28.02.2022 – 51 O 508/20

    (Quelle: Landgericht Coburg, Pressemitteilung v. 26.01.2023)

     

  • Wiederkaufsrecht bei unbebautem Baugrundstück

    Wiederkaufsrecht bei unbebautem Baugrundstück

    Der BGH hat entschieden, dass sich eine Gemeinde ein marktgerechtes Wiederkaufsrecht für den Fall vorbehalten kann, dass der Käufer eines Baugrundstücks dieses nicht innerhalb von acht Jahren mit einem Wohngebäude bebaut. Dies gilt auch dann, wenn eine Frist nicht vereinbart ist und das Wiederkaufsrecht somit innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Jahren ausgeübt werden kann.

    Der Beklagte kaufte von der Klägerin, einer Marktgemeinde in Bayern, mit notariellem Vertrag vom 21.01.1994 ein Grundstück zu einem Preis von 59.472 DM. Dabei handelte es sich um einen marktgerechten Preis.

    Der Beklagte verpflichtete sich, auf dem Grundstück innerhalb von acht Jahren ab dem Tag des Kaufs ein bezugsfertiges Wohngebäude entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erstellen.

    Für den Fall, dass das Wohngebäude nicht fristgemäß errichtet oder das Vertragsgrundstück ohne Zustimmung der Klägerin in unbebautem Zustand weiterveräußert wird, verpflichtete sich der Beklagte, das Eigentum an dem Grundstück der Klägerin auf Verlangen kosten- und lastenfrei zurück zu übertragen gegen Zahlung des ursprünglichen Kaufpreises, sonstiger gemäß der Vertragsurkunde bezahlter Beträge und nachweisbarer Kosten für die zwischenzeitlich erfolgten Erschließungsmaßnahmen.

    Zinsen sollten von der Klägerin in diesem Fall nicht zu entrichten sein. Der Beklagte errichtete in der Folgezeit kein Wohngebäude. Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte ihm die Klägerin mit, dass sie von ihrem Rückübertragungsrecht Gebrauch mache.

    Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, das Grundstück an die Klägerin aufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Der BGH hat das Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB müssen die in einem städtebaulichen Vertrag vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein.

    Bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs darf die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem Wert der von der Behörde – hier der klagenden Gemeinde – erbrachten oder zu erbringenden Leistung stehen und die vertragliche Übernahme von Pflichten darf auch ansonsten zu keiner unzumutbaren Belastung für den Vertragspartner führen.

    Nach diesem Maßstab stellt sich das Wiederkaufsrecht der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Ausübungsfrist von 30 Jahren nicht als unangemessen dar. Bauverpflichtungen wie die vorliegende dienen dem anerkennenswerten städtebaulichen Zweck, die (zeitnahe) Erreichung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele sicherzustellen bzw. zu fördern und Grundstücksspekulationsgeschäfte zu verhindern.

    Es ist daher für sich genommen nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde dem privaten Käufer ein im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenes Grundstück nur gegen Übernahme einer Bebauungsverpflichtung verkauft und diese Verpflichtung durch ein Wiederkaufsrecht für den Fall des Verstoßes absichert.

    Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung setzt auch nicht voraus, dass dem Käufer das Grundstück unterhalb des Verkehrswertes verkauft wird, zumal Gemeinden unter beihilfe- und haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten Grundstücke grundsätzlich nicht unter dem Verkehrswert veräußern dürfen.

    Die Pflicht, das Grundstück den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß zu bebauen, stellt für den Erwerber eines im Baugebiet gelegen Grundstücks regelmäßig keine schwerwiegende Belastung dar.

    Denn üblicherweise wird er ohnehin beabsichtigen, das Grundstück zu bebauen, und muss hierbei die Vorgaben des Bebauungsplans einhalten. Die hier vereinbarte Bebauungsfrist von acht Jahren ist auch nicht unangemessen kurz.

    Ebensowenig führt der vereinbarte Wiederkaufspreis zur Unangemessenheit der Regelung. Im Grundsatz ist es nicht unbillig, den Preis, zu welchem verkauft worden ist, als Wiederkaufspreis zu vereinbaren, da dies der gesetzlichen Zweifelsregelung entspricht.

    Dass der ursprüngliche Kaufpreis nicht zu verzinsen ist, entspricht dem Umstand, dass der Käufer seinerseits nicht verpflichtet ist, gezogene Nutzungen an den Verkäufer (und Wiederkäufer) herauszugeben.

    Schließlich ist die Vereinbarung des Wiederkaufsrechts auch nicht deshalb unangemessen, weil keine Regelung über die Frist zur Ausübung getroffen wurde und damit die gesetzliche Frist von 30 Jahren gilt.

    Denn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen sind im Rahmen von § 11 Abs. 2 BauGB wertungsmäßig zu berücksichtigen. Die Länge der gesetzlichen Frist stellt sich auch nicht einseitig als Vorteil für die Gemeinde und als Nachteil für den Käufer dar.

    Denn sie ermöglicht es der Gemeinde, im Einzelfall flexibel zu reagieren, etwa indem sie einem unverschuldet in wirtschaftliche Not geratenen Käufer die Frist für die Erfüllung der Bebauungsverpflichtung verlängert.

    Bei einer kürzeren Ausübungsfrist wäre die Gemeinde hingegen gezwungen, ihr Recht sofort oder zumindest zeitnah auszuüben, um es nicht zu verlieren. Alternativ müsste sie von vornherein eine kürzere Frist für die Bebauungsverpflichtung vorsehen, um nach deren Ablauf ausreichend Zeit für die Prüfung des weiteren Vorgehens zu haben. Beide Varianten wären von Nachteil für die jeweiligen Käufer.

    Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Unangemessenheit der in Rede stehenden Regelung nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu Ausübungsfristen für den Wiederkauf beim sog. „Einheimischenmodell“ ableiten.

    Durch dieses soll in Gemeinden, die eine starke Nachfrage nach Bauland durch auswärtige Interessenten verzeichnen, Einheimischen der Erwerb von Bauflächen zu bezahlbaren, in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preisen ermöglicht werden.

    Dies ist nur zulässig, wenn sichergestellt wird, dass die bevorzugten Käufer die auf den Grundstücken zu errichtenden Eigenheime für einen bestimmten Zeitraum selbst nutzen und nicht auf Kosten der Allgemeinheit Gewinne erzielen, indem sie das verbilligte Bauland alsbald zum Verkehrswert weiterveräußern oder den Grundbesitz an Dritte vermieten.

    Vertragliche Regelungen, die entsprechende Bindungen begründen, schaffen mithin erst die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Vergabe preisgünstigen Baulands. Da die Bindung des Käufers beim Einheimischenmodell der Preis für den verbilligten Erwerb des Grundstücks ist, hängt die zulässige Bindungsdauer von dem Umfang der Verbilligung ab.

    Die vorliegend zu beurteilende Regelung unterscheidet sich grundlegend von einem Grundstücksverkauf im Einheimischenmodell. Dem Beklagten wird keine langfristige Bindung auferlegt, die nur mit einer angemessen hohen Subvention zu rechtfertigen wäre.

    Er ist bzw. war einzig verpflichtet, das Grundstück innerhalb von acht Jahren mit einem dem Bebauungsplan entsprechenden Wohngebäude zu bebauen. Hätte er diese Verpflichtung erfüllt, wäre das Wiederkaufsrecht der Klägerin erloschen bzw. nicht entstanden.

    Bei der Bebauungsfrist handelte es sich auch nicht um eine Mindestfrist, der Beklagte war also auch nicht für einen Zeitraum von acht Jahren „gebunden“. Er hätte das Grundstück vielmehr sofort nach Abschluss des Kaufvertrages und Erteilung einer Baugenehmigung bebauen und das Wiederkaufsrecht damit zum Erlöschen bringen können. Auch konnte er, anders als regelmäßig beim Einheimischenmodell, über das Grundstück nach dessen Bebauung frei verfügen.

    Die Regelung über das Wiederkaufsrecht der Klägerin verstößt auch nicht deshalb gegen das Gebot der angemessenen Vertragsgestaltung, weil sie keine Ausnahmen für Härtefälle vorsieht. Eine Gemeinde ist auch bei der Ausübung ihrer vertraglichen Rechte an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, weil sie als öffentliche Körperschaft den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts unterliegt.

    Die Klägerin hatte daher im Wege einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob die Ausübung des Wiederkaufsrechts im Interesse der Sicherung des mit ihm verfolgten Zwecks geboten ist oder eine vermeidbare Härte darstellt.

    Umstände, die die Klägerin dazu veranlassen mussten, von der Ausübung des Wiederkaufsrechts abzusehen, sind vorliegend nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich; der schlichte Zeitablauf seit dem Verstreichen der Bebauungsfrist reicht hierfür schon deshalb nicht aus, weil der Beklagte auch nach Fristablauf nicht gebaut hat.

    Der Bundesgerichtshof konnte gleichwohl nicht in der Sache selbst entscheiden, denn das Berufungsgericht hat, aus seiner Sicht folgerichtig, bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Geschäftsleiter der Klägerin, der die Ausübung des Wiederkaufsrechts erklärt hatte, zur Abgabe der Erklärung befugt war.

    Die Wirksamkeit der Erklärung ließ sich daher im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilen.

    BGH, Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 144/21

    (Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 16.12.2022)

  • Informationspflicht des Maklers und Verwirkung der Courtage

    Informationspflicht des Maklers und Verwirkung der Courtage

    Werden beim Verkauf einer Immobilie vom Makler wichtige Informationen zurückgehalten, kann dessen Honoraranspruch entfallen. Der Anspruch kann verwirkt sein, wenn der Kunde in zumindest grob fahrlässiger Weise über den Zustand des Objekts im Unklaren gelassen wird. Weiß der Makler von der „Vermüllung“ einer Mietwohnung, muss er hierüber informieren. Darauf hat das OLG Hamm hingewiesen.

     

    Die Klägerin ist ein Maklerunternehmen und vermittelte ein Mehrfamilienhauses in Marl. Auf ein Inserat der Klägerin, das eine Käufercourtage von 3,57 % auswies und dem Austausch von Schriftverkehr, darunter einem vollständigen Exposé, vereinbarte die Beklagte einen Besichtigungstermin und besichtigte das Objekt zusammen mit einer Mitarbeiterin der Klägerin.

    Aus zwischen den Parteien umstrittenen Umständen wurde dabei die Wohnung einer älteren Dame nicht besichtigt. Die Beklagte erwarb die Immobilie.

    Im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrages stellte sich heraus, dass es sich bei der nicht besichtigten Wohnung um eine sogenannte „Messie-Wohnung“ handelte.

    Unter anderem mit der Behauptung, die Mitarbeiterin der Klägerin habe dies gewusst, weshalb sie ihr die fragliche Wohnung bewusst nicht gezeigt habe, hat die Beklagte die Zahlung der Maklercourtage verweigert.

    Das Landgericht Münster hat zahlreiche von den Parteien benannte Zeugen vernommen und die Beklagte zur Zahlung der Maklercourtage von gut 10.000 € verurteilt (Urt. v. 23.10.2019 – 14 O 392/18).

    Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Klägerin von dem Zustand der fraglichen Wohnung gewusst habe.

    Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgte und vorbrachte, das Landgericht habe einen von ihr benannten Zeugen nicht gehört und die Aussagen der gehörten Zeugen unvollständig gewürdigt.

    Das OLG Hamm ist in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Honoraranspruch aus einem Maklervertrag analog § 654 BGB verwirkt ist, wenn der Makler den Kunden in zumindest grob fahrlässiger Weise über den Zustand des Objekts im Unklaren lässt.

    Die „Vermüllung“ einer Wohnung ist dabei ein aufklärungsbedürftiger Zustand. Denn bei einer „Messie-Wohnung“ seien neben Schäden an der Wohnung (z. B. Schimmelbildung) für den Erwerber auch Schwierigkeiten und hohe Kosten im Zusammenhang mit einer mitunter aufwändigen Durchsetzung eines Räumungsanspruches zu erwarten.

    In tatsächlicher Hinsicht hat das OLG Hamm weitergehenden Aufklärungsbedarf gesehen und die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen ergänzt.

    Nachdem der Senat die Parteien im Anschluss an die Beweisaufnahme in einer vorläufigen Einschätzung darauf hingewiesen hat, dass auch die Abweisung der Klage in Betracht komme, der Senat aber bis zum Verkündungstermin nochmals alle Aspekte der Beweiswürdigung genau beraten müsse, haben sich die Parteien noch vor Verkündung eines Urteils auf eine Zahlung in Höhe der Hälfte der Klageforderung geeinigt.

    OLG Hamm, Az. 18 U 149/19 (Vorinstanz: Landgericht Münster, Urt. v. 23.10.2019 – 14 O 392/18)

    (Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 26.07.2022)

  • Planungssicherstellungsgesetz soll bis Ende 2023 gelten

    Planungssicherstellungsgesetz soll bis Ende 2023 gelten

    Die Bundesregierung will das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) noch einmal um ein Jahr verlängern. Dann wäre die digitale Beteiligung bei Bauvorhaben bis Ende 2023 möglich.

    Die bis Ende 2022 geltenden Regelungen des sogenannten Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) sollen um ein Jahr verlängert werden. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor, der am 13. Oktober zur ersten Beratung im Bundestag auf der Tagesordnung steht.

    Die öffentliche Beteiligung bei Bauvorhaben soll nach dem Willen der Koalition dann vorläufig bis Ende 2023 digital möglich sein – vorläufig bis Ende 2023. Die Evaluierung des Gesetzes wird den Angaben zufolge erst im Laufe dieses Jahres abgeschlossen werden. Gleichwohl habe sich bereits gezeigt, dass die Regelungen nicht einfach verstetigt, sondern auch weiter ausgestaltet werden sollten, schreibt die Bundesregierung. Auch dauerhafte Anschlussregelungen sollen entwickelt werden.

    Mit dem Gesetz sind laut Bundesregierung formwahrende Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren und in besonderen Entscheidungsverfahren zur Verfügung gestellt worden – ohne die Regelungen hätten die Verfahrensberechtigten physisch anwesend sein müssen, teils in großer Zahl, heißt es in der Vorlage weiter. Soweit es um die Bekanntmachung von Unterlagen und anderen Informationen gehe, sollten diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Als Ersatz für zwingend nötige Erörterungstermine oder mündliche Verhandlungen seien Online-Konsultationen eingeführt worden. Auch Telefon- oder Videokonferenzen sind möglich.

    (Quelle: Haufe Online Redaktion)

  • Wann dürfen Eigentümer Mängel geltend machen? – BGH für flexible Lösung

    Wann dürfen Eigentümer Mängel geltend machen? – BGH für flexible Lösung

    Im­mo­bi­li­en­käu­fer be­kom­men vom Bun­des­ge­richts­hof vor­aus­sicht­lich weit­rei­chen­de Mög­lich­kei­ten, um trotz einer Ge­set­zes­re­form Män­gel ein­kla­gen zu kön­nen. Es er­schei­ne nicht sinn­voll, dass nur noch Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten gegen Män­gel an ge­mein­schaft­li­chem Ei­gen­tum vor­ge­hen könn­ten, sagte die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin des fünf­ten Zi­vil­se­nats, Bet­ti­na Brück­ner, am Frei­tag in Karls­ru­he. Es wäre für Be­trof­fe­ne „ex­trem schlecht“, wenn sie nicht auch ein­zeln wegen Män­geln kla­gen könn­ten. Es gehe um ein „ganz, ganz drin­gen­des Pro­blem für die Pra­xis“, so die Rich­te­rin. Das Ur­teil will Brück­ner am 11. No­vem­ber ver­kün­den.

    Grundsätzliche Bedeutung für Altfälle

    Auch nach Einschätzung von Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund könnte das Verfahren um ein Grundstück in München grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche Altfälle haben. Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass es im Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung einen Paragrafen gab, aus dem abgeleitet wurde, dass Eigentümergemeinschaften Mängelrechte aus individuellen Kauf- oder Werkverträgen der Erwerber durch Beschluss an sich ziehen und durchsetzen können. Bei einer Gesetzesreform entfiel diese Regelung der „Vergemeinschaftung durch Beschluss“ aber ersatzlos. Fachleute ziehen daraus bislang unterschiedliche Schlüsse, wer nun Prozesse führen darf.

    BGH-Hinweis zur Vorgehensweise nach Reform

    In diesem Zusammenhang weist der BGH darauf hin, dass er 2021 nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes entschieden hatte, was mit Verfahren ist, die einzelne Wohnungseigentümer vor der Änderung begonnen hatten: Sie dürfen ihre Prozesse weiterführen – solange die Eigentümergemeinschaft nicht aktiv einschreitet und dies schriftlich dem jeweiligen Gericht mitteilt.

    Konkreter Fall: Schadstoffbelastung im Boden

    Im konkreten Fall verlangen die neuen Wohnungseigentümer von einer Immobilienfirma die Sanierung eines schadstoffbelasteten Grundstücks. Ferner wollen sie, dass die Altlasten als Mangel anerkannt werden. Bei einer Untersuchung des Bodens auf einer zugeschütteten Kiesgrube war aufgefallen, dass das Grundstück mit Benzo(a)pyren belastet ist. Die Substanz gilt als giftig, umweltgefährlich und krebserregend. Im Innenhof befinden sich laut Richterin Brückner unter anderem Kinderspielflächen. Ein Gutachter hatte laut BGH vorgeschlagen, dort den Boden bis zu einer Tiefe von 30 Zentimetern auszutauschen. Das Immobilienunternehmen ließ aber nur 20 Zentimeter des Oberbodens sanieren. Eine einst geplante Tiefgarage, derentwegen tiefere Schichten entfernt worden wären, wurde nie gebaut.

    WEG zieht Rechtsstreit an sich und klagt

    In Eigentümerversammlungen 2014 und 2015 beschlossen die Wohnungsbesitzer mehrheitlich, die „Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ wegen Altlasten im Innenhof und im südlichen Außenbereich gerichtlich geltend zu machen. Zuletzt verurteilte das Oberlandesgericht München die Immobilienfirma zur Beseitigung der Altlasten – jedoch nur, soweit jeweils der Wert von 0,5 Milligramm Benzo(a)pyren je Kilogramm überschritten wird. Das Unternehmen will beim BGH erreichen, dass die Klage abgewiesen wird. Die Eigentümer wiederum möchten, dass ihrer Klage vollumfänglich stattgegeben wird.

    BGH wird Rechtssache voraussichtlich zurückverweisen

    Das Verfahren wird vom BGH voraussichtlich zurückverwiesen, weil wichtige Fragen in den vorherigen Instanzen nicht geklärt worden seien. Es gebe beispielsweise keine Erkenntnisse über die Belastung in tieferen Bodenschichten, erläuterte Richterin Brückner. Diskutiert wurde auch darüber, dass die Verkäuferin Verträge trotz des Wissens um mögliche Altlasten, aber ohne detaillierte Hinweise darauf geschlossen hatte.

    (Quelle: Beck online)

  • Bauhanderkersicherung: OLG Zweibrücken stärkt Rechte von Bauherren beim Verbraucherbauvertrag

    Bauhanderkersicherung: OLG Zweibrücken stärkt Rechte von Bauherren beim Verbraucherbauvertrag

    Ein Ver­brau­cher­bau­ver­trag im Sinne des § 650i BGB liegt auch dann vor, wenn Bau­her­ren beim Neu­bau eines Wohn­hau­ses die Ge­wer­ke an ein­zel­ne Hand­werks­un­ter­neh­men ver­ge­ben. Diese höchst­rich­ter­lich bis­lang un­ge­klär­te Rechts­fra­ge hat das Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken am 29.03.2022 im Sinne der Bau­her­ren ent­schie­den. Damit kön­nen diese sich auf die hier­aus er­ge­ben­den Ver­brau­cher­rech­te be­ru­fen und sind nicht ver­pflich­tet, einem Hand­werks­un­ter­neh­men eine so­ge­nann­te Bau­hand­wer­ker­si­che­rung zu stel­len.

    Streit um Stellung einer Bauhandwerkersicherung

    Nachdem es zwischen einem Handwerksunternehmen und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen war, verweigerten die Eheleute die Zahlung des Restbetrags in Höhe von circa 8.000 Euro. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, zum Beispiel durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das in erster Instanz angerufene Landgericht Landau hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung verurteilt.

    OLG: Verbraucherbauvertrag umfasst auch gewerkeweise Vergabe von Aufträgen

    Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greife mit § 650f Abs. 6 BGB ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher. In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst sei. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergäben, meint das OLG. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Das OLG Zweibrücken hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese wurde bereits eingelegt und läuft beim BGH unter dem Aktenzeichen VII ZR 94/22. Das Urteil (Az.: 5 U 52/21) ist demnach nicht rechtskräftig.

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.03.2022 – 5 U 52/21

    (Quelle: Beck online)

  • Neues Bauvertragsrecht: OLG kippt zahlreiche AGB-Klauseln

    Neues Bauvertragsrecht: OLG kippt zahlreiche AGB-Klauseln

    Das OLG Frankfurt hat zahlreiche Klauseln eines vorformulierten Bauvertrags für unwirksam erklärt. Das Gericht monierte u.a. Details einer Klausel, nach der ein Bauwerk als abgenommen gilt, wenn nicht innerhalb einer Frist die Abnahme verweigert wird. Seit dem 01.01.2018 gilt ein neues Bauvertragsrechts. Da es bislang an höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt, ließ das OLG die Revision zu.

    Darum geht es

    Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für den Verbraucherschutz im Bauwesen einsetzt. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen für die schlüsselfertige Erstellung von Wohnhäusern.

    Sie verwendet gegenüber den Verbrauchern einen vorformulierten „Planungs- und Bauvertrag“. Der Kläger hält zahlreiche Vertragsbedingungen dieses Vertrages für unwirksam.

    Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich von elf Klauseln stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen (Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 28.06.2019 – 2-33 O 248/18). Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien.

    Wesentliche Entscheidungsgründe

    Die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Verwendung weiterer bestimmter Klauseln richtet, hatte vor dem OLG Frankfurt am Main überwiegend Erfolg.

    Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung zweier Klauseln wandte, hatte keinen Erfolg.

    Das Gericht untersagte der Beklagten unter anderem die Verwendung einer Klausel, wonach die Parteien davon ausgehen, dass „keine unüblichen Grundstücksgegebenheiten bestehen“. Diese Klausel sei für einen durchschnittlichen Verbraucher unverständlich.

    Dem Kunden sei vollkommen unklar, wann ein Grundstück noch üblich und wann es unüblich beschaffen sei. Das Gericht stellt insoweit klar: Es gibt kein „Baugrundstück von der Stange“.

    Ebenfalls unwirksam ist nach Ansicht des OLG die Bestimmung, wonach, wenn der Auftraggeber statt der vorgelegten Ausführungsplanung wesentliche Änderungen fordert, die Vertragsparteien verhandeln und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung abschließen.

    Diese Klausel lasse den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei der Abfassung des neuen Bauvertragsrechts außer Acht.

    Der Gesetzgeber habe dem Besteller ausdrücklich ein einseitiges Anordnungsrecht zugebilligt, wenn keine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu Stande kommt. Mit der Klausel werde jedoch – zu Unrecht – der Eindruck erweckt, dass der Kunde unbedingt eine Nachtragsvereinbarung benötige.

    Unwirksam ist zudem eine Klausel, wonach der Kunde dafür Sorge zu tragen habe, dass das Grundstück mit schweren Baufahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 40 t befahren werden kann.

    Ein durchschnittlicher Verbraucher könne nicht beurteilen, ob sein Baugrundstück mit derartigen Baufahrzeugen befahren werden könne. Dies hänge von der Beschaffenheit seines Grundstücks insbesondere den Bodenverhältnissen ab sowie von der Beschaffenheit des Baufahrzeugs. Beides sei dem Kunden nicht bekannt.

    Nicht wirksam ist auch die Klausel, wonach das Bauwerk als abgenommen gilt, wenn eine Frist zur Abnahme gesetzt wurde und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat.

    Zum einen müsse der Unternehmer in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen.

    Zum anderen sei nach dem Gesetz bereits dann nicht von einer Abnahme auszugehen, wenn der Besteller wegen eines Mangels – nicht mehrerer Mängel – die Abnahme verweigert habe. Ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich ist, spiele nach den gesetzlichen Regelungen ebenfalls keine Rolle.

    Insgesamt sind nach dem Urteil des OLG Frankfurt am Main 18 Klauseln unwirksam.

    Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

    OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.10.2020 – 29 U 146/19

    Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 04.11.2020

  • Wer muss bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung zustimmen?

    Wer muss bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung zustimmen?

    Ist für die Veräußerung einer Eigentumswohnung die Zustimmung der „Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer“ notwendig, so muss diese erforderliche Zustimmung durch Beschluss erfolgen. Eine andere Art der Zustimmung ist nicht ausreichend.

    Der Käufer einer Eigentumswohnung beantragte beim Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums auf ihn als neuen Eigentümer. Das Grundbuchamt wollte dies Umschreibung aber nur vornehmen, wenn der Käufer einen Beschluss über die Zustimmung zur Veräußerung der anderen Wohnungseigentümer nachweist. Dies war in der Gemeinschaftsordnung auch so geregelt.

    Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)

    Das OLG Hamm gibt dem Grundbuchamt recht. Die „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ treffe die Entscheidungen über die gemeinsamen Rechte durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer, des Verwaltungsbeirats oder des Verwalters. Und die Entscheidung über die Ausübung der Veräußerungsbeschränkung sei eine „Angelegenheit der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft“, über die die Wohnungseigentümer beschließen könnten. Da die Gemeinschaftsordnung im vorliegenden Fall den Wohnungseigentümern die Entscheidung überlasse, ob sie der Veräußerung zustimmen oder nicht, könne diese Entscheidung auch nur im Wege eines Beschlusses getroffen werden. Die von den Wohnungseigentümern mit notariell beglaubigter Unterschrift erklärte Zustimmung reiche somit nicht.

    OLG Hamm, Beschluss v. 16.7.2015, 15 W 294/15

    (Quelle: Haufe Online Redaktion)