Kategorie: Allgemein

  • Preisanpassungsklausel ohne Begrenzung unwirksam

    Preisanpassungsklausel ohne Begrenzung unwirksam

    Eine AGB-Klausel in einem Bauvertrag, die es dem Unternehmen erlaubt, die vereinbarte Vergütung wegen Materialpreissteigerungen unbegrenzt einseitig anzuheben, ist unwirksam. Darauf hat das OLG Zweibrücken hingewiesen. Im Streitfall sollte zu einem Pauschalpreis ein Massivhaus errichtet werden. Das Bauunternehmen veranschlagte aber wegen Preiserhöhungen beim Baumaterial einen hohen Aufpreis.

    Darum geht es

    Das klagende Ehepaar und das beklagte Bauunternehmen schlossen im Dezember 2020 einen Vertrag, in dem sich das Unternehmen dazu verpflichtete, auf dem Grundstück der Kläger ein Massivhaus zu einem Pauschalpreis von rund 300.000 € zu errichten.

    Hierzu verwendeten die Parteien ein Vertragsmuster des Unternehmens, in dem es heißt, dass beide Seiten bis Ablauf eines Jahres ab Vertragsunterzeichnung an den vereinbarten Preis gebunden seien, wenn innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss mit den Bauarbeiten begonnen werde.

    Unter Verweis auf diese Bestimmung teilte das Unternehmen den Eheleuten im Juni 2021 mit, dass sich der vereinbarte Preis um etwa 50.000 € erhöhe. Es begründete den Schritt mit außerordentlichen und nicht vorhersehbaren Preissteigerungen beim Baumaterial.

    Das Ehepaar akzeptierte die Preiserhöhung nicht und forderte das Unternehmen seinerseits auf, mit den Bauarbeiten zu beginnen. Auf die Weigerung des Unternehmens erklärten die Eheleute die Vertragskündigung und beauftragten ein anderes Bauunternehmen mit der Errichtung eines Massivhauses zu einem höheren als dem mit der Beklagten vereinbarten Festpreis.

    Mit ihrer Klage haben die Eheleute verlangt festzustellen, dass das beklagte Bauunternehmen verpflichtet ist, ihnen Mehrkosten bei der Errichtung des Hauses zu ersetzen, die deshalb entstehen, weil das Unternehmen sich geweigert hat, den Vertrag zum vereinbarten Preis zu erfüllen.

    Das Landgericht Kaiserslautern hat der Klage stattgegeben (Urt. v. 14.12.2022 – 2 O 274/22). Hiergegen hat das Bauunternehmen Berufung eingelegt. Es hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Errichtung des Hauses zum ursprünglich vereinbarten Preis existenzbedrohend und ihm daher nicht zumutbar gewesen sei.

    Wesentliche Entscheidungsgründe

    Das OLG Zweibrücken hat das Bauunternehmen auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen, woraufhin es sein Rechtsmittel zurückgenommen hat.

    Zur Begründung hat der 5. Zivilsenat ausgeführt, dass den Eheleuten der geltend gemachte Ersatz zustehe. Die Weigerung des Unternehmens zum vereinbarten Preis zu erfüllen, habe sie zur Vertragskündigung und zur Beauftragung eines anderen Unternehmens veranlasst.

    Hierauf zurückzuführende Mehrkosten des Baus habe das Unternehmen zu ersetzen. Das Bauunternehmen habe den Bau des Hauses zum vereinbarten Festpreis geschuldet.

    Die Preisanpassungsklausel im Vertrag sei unwirksam gewesen. Sie benachteilige die Kunden des Unternehmens, das die vereinbarte Vergütung durch die Festlegung der Listenpreise ohne Begrenzung einseitig anheben könne, unangemessen.

    Die Kunden könnten der Bestimmung bei Vertragsschluss nicht entnehmen, mit Preissteigerungen welchen Umfangs sie zu rechnen hätten. Gerade Besteller eines Neubaus seien darauf aber in besonderem Maße angewiesen.

    Häufig sei die ganze Finanzierung auf den Festpreis ausgerichtet, so dass schon vermeintlich geringfügige Änderungen die Kunden an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen könnten.

    Das Unternehmen habe die Vertragserfüllung zum ursprünglich vereinbarten Preis auch nicht deshalb verweigern dürfen, weil sich die Vertragsgrundlage aufgrund unvorhersehbarer Materialpreissteigerungen geändert habe.

    Denn das Unternehmen habe bei Vertragsschluss die Möglichkeit gehabt, sich mit einer Bestimmung gegen dieses Risiko abzusichern, die auch den Interessen seiner Kunden ausreichend Rechnung getragen hätte.

    Das Verfahren ist nunmehr rechtskräftig entschieden.

    OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.07.2023 – 5 U 188/22 

    Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung v. 15.02.2024

  • Rücknahmeverweigerung kann Verkäufer schadensersatzpflichtig machen

    Rücknahmeverweigerung kann Verkäufer schadensersatzpflichtig machen

    Wei­gert sich der Ver­käu­fer nach Ver­trags­rück­tritt des Käu­fers, die man­gel­haf­te Kauf­sa­che zu­rück­zu­neh­men, kann dies einen Scha­dens­er­satz­an­spruch des Käu­fers wegen Ver­let­zung von Rück­sicht­nah­me­pflich­ten im Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis zur Folge haben. Das hat der BGH ent­schie­den.

    Ein Bauunternehmen errichtete einen Park- und Containerverladeplatz und verbaute dabei knapp 22.500 Tonnen Recycling-Schotter, die es von einem Baustoffhändler erworben hatte. Später stellte sich heraus, dass der Schotter mit Arsen belastet war. Das Bauunternehmen wurde deshalb von seiner Auftraggeberin in Anspruch genommen. Es trat seinerseits vom Vertrag mit dem Baustoffhändler zurück, der in der Folge zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt wurde. Anschließend forderte das Bauunternehmen den Baustoffhändler auf, den Schotter abzuholen – was der aber nicht tat. Deshalb klagte das Bauunternehmen unter anderem auf Ersatz der Kosten, die bei ihm für Ausbau und Entsorgung des Schotters sowie für den Einbau neuen Schotters angefallen waren.

    In erster und zweiter Instanz blieb die Klage ohne Erfolg. Das OLG war unter anderem der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch lasse sich nicht damit begründen, der Baustoffhändler habe schuldhaft eine Rücksichtnahmepflicht im Rückgewährschuldverhältnis verletzt. Denn § 346 Abs. 1 BGB gebe dem Verkäufer nur einen Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache, verpflichte ihn aber nicht, diese zurückzunehmen.

    Die Revision des Bauunternehmens beim BGH führte zur Zurückverweisung der Sache. Die umstrittene Frage, ob der Verkäufer verpflichtet ist, die Kaufsache zurückzunehmen, hat der BGH dabei offengelassen. Für die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs des Bauunternehmens nach § 280 Abs. 1 BGB komme es darauf nicht an. Denn in der Weigerung des Verkäufers, nach einem wirksamen Vertragsrücktritt des Käufers die mangelhafte Kaufsache zurückzunehmen, könne jedenfalls aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls – hier Arsenbelastung großer Schottermengen – eine Verletzung von Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) im Rückgewährschuldverhältnis liegen (Urteil vom 29.11.2023 VIII ZR 164/21).

    Rücksichtnahmepflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB bestünden auch im Rückgewährschuldverhältnis nach den §§ 346 ff. BGB: Auch hier habe jede Partei ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sich ihre Lage nicht verschlechtert. Schon der weitere Verbleib der Sache beim Käufer könne ihn, da er für sie bis zur Rücknahme verantwortlich sei, allerdings erheblich belasten – insbesondere, wenn er sie entsorgen müsse.

    Gewährten die vorgesehenen Möglichkeiten bei Rückgewährschuldverhältnissen (unter anderem Verwendungs- und Aufwendungsersatz nach § 347 Abs. 2 BGB und Annahmeverzugsfolgen) dem Käufer dann keinen ausreichenden Schutz, ist laut BGH regelmäßig ein Verstoß des Verkäufers gegen seine Rücksichtnahmepflicht anzunehmen, wenn er die Sache nicht zurücknimmt, obwohl die besondere Belastung des Käufers für ihn erkennbar ist.

    Die Rücknahme sei dem Verkäufer in solchen Fällen auch zumutbar. Nur die Rücknahme der Kaufsache könne hier eine Verletzung des Integritätsinteresses des Käufers abwenden. Das Interesse des Verkäufers, nicht belastet zu werden, müsse zurücktreten. Denn nach der gesetzgeberischen Wertung der Kaufgewährleistungsregelungen in Verbindung mit mit §§ 346 ff. BGB sei die Kaufsache mit der Umgestaltung des Kaufvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis endgültig wieder dem Verkäufer zugewiesen.

    BGH, Urteil vom 29.11.2023 – VIII ZR 164/21

    (Quelle: Redaktion beck-aktuell, hs, 31. Jan 2024)

  • Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung: Nicht bei unbebautem Gartengrundstück

    Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung: Nicht bei unbebautem Gartengrundstück

    Ein Gar­ten­grund­stück, auf dem kein Ge­bäu­de steht, kann nicht zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wer­den. Bei einer Ver­äu­ße­rung kommt daher laut BFH eine Steu­er­be­frei­ung wegen Selbst­nut­zung nicht in Be­tracht – auch wenn die Ei­gen­tü­mer auf einem an­de­ren Teil des Grund­stücks tat­säch­lich wohn­ten.

    Die Steuerpflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das dazugehörende, fast 4.000 Quadratmeter große Grundstück nutzten sie als Garten. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Das Haus auf dem einen Teilstück bewohnten sie weiter. Den anderen – unbebauten – Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräußerungsgewinn machten sie eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

    Dem ist der BFH entgegengetreten (Urteil vom 26.09.2023 – IX R 14/22). Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG seien Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung sei nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie selbst bewohnt. Unbebaute Grundstücke könnten aber nicht bewohnt werden. Dies gilt laut BFH auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.

    BFH, Urteil vom 26.09.2023 – IX R 14/22

    (Quelle: Redaktion beck-aktuell, bw, 25. Jan 2024)

  • Keine Einkommensteuer bei Verkauf geerbter Immobilie

    Keine Einkommensteuer bei Verkauf geerbter Immobilie

    Im­mo­bi­li­en­er­ben dür­fen sich freu­en: Für den Ver­kauf einer zum Nach­lass einer Er­ben­ge­mein­schaft ge­hö­ren­den Im­mo­bi­lie dür­fen die Fi­nanz­äm­ter künf­tig keine Ein­kom­men­steu­er mehr ver­lan­gen. Das hat der BFH unter Än­de­rung sei­ner Recht­spre­chung ent­schie­den.

    Vor den BFH gezogen war ein Mann, der 2015 gemeinsam mit deren zwei Kindern die Immobilien einer Frau geerbt hatte. 2017 wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst. Mit Zwischenschritt über einen Dritten übernahm der Mann den gesamten Besitz, um diesen dann Anfang 2018 zu verkaufen. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft. Nach der für „private Veräußerungsgeschäfte“ geltenden Vorschrift, muss derjenige, der eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiter veräußert, Einkommensteuer zahlen.

    In der ersten Instanz vor dem FG München hatte der Mann 2021 noch verloren. Der IX. Senat des BFH kam nunmehr zu dem Schluss, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder kein klassischer Immobilienkauf war, und deswegen die entsprechende Vorschrift nicht gilt (Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22). Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten. Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei. Dies sei vorliegend in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Um wieviel Geld es in dem Verfahren ging, veröffentlichte der BFH nicht, da für die Verfahren vor den Finanzgerichten das Steuergeheimnis gilt.

    (BFH, Urteil vom 26.09.2023 – IX R 13/22)

    (Quelle: Redaktion beck-aktuell, ak, 18. Jan 2024 (ergänzt durch Material der dpa)).

  • Anspruch auf Bauträgervergütung verjährt nach 10 Jahren

    Anspruch auf Bauträgervergütung verjährt nach 10 Jahren

    Der ein­heit­li­che An­spruch des Bau­trä­gers auf Ver­gü­tung gegen den Er­wer­ber ver­jährt gemäß § 196 BGB nach zehn Jah­ren. Die drei­jäh­ri­ge Re­gel­ver­jäh­rungs­frist nach § 195 BGB gilt für den Ver­gü­tungs­an­spruch nicht. Das hat der BGH ent­schie­den.

    Ein Paar schloss einen Bauträgervertrag ab, um eine Eigentumswohnung zu erwerben. Vereinbart war ein Preis von knapp 450.000 Euro. Die Zahlung der Schlussrate verweigerten sie wegen Baumängeln. Die Sache ging ins Mahn- und dann ins Klageverfahren, in dem sich das Paar auf Verjährung berief. Außerdem machte es ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

    Die Klage des Bauträgers blieb vor dem LG und dem OLG ohne Erfolg. Das OLG hielt die Forderung für verjährt. Es nahm an, dass die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB maßgeblich sei, nicht die zehnjährige Verjährung nach § 196 BGB, die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück betrifft. Die Vergütung des Bauträgers lasse sich nicht in einen Kaufpreis für die Grundstücksanteile und eine Vergütung für die Bauleistungen splitten. Die Verjährung sei folglich einheitlich nach der das Vertragsverhältnis prägenden Leistung zu beurteilen. Das sei der Bau der Wohnung, mithin der werkvertragliche Teil des Vertrags.

    Diese Beurteilung hielt vor dem BGH nicht stand, der die Sache auf die Revision der Bauträgerin zurückverwiesen hat (Urteil vom 07.12.2023 – VII ZR 231/22). Zwar sei es richtig, dass sich die Bauträgervergütung grundsätzlich nicht aufteilen lasse, sondern allenfalls dann, wenn die Parteien dies vereinbarten – was hier nicht passiert sei. Die Forderung unterliege aber der zehnjährigen (noch nicht abgelaufenen) Verjährungsfrist des spezielleren § 196 BGB, nicht der dreijährigen nach § 195 BGB. Der BGH verweist dafür auf den Zweck des § 196 BGB, der auch bei Bauträgerverträgen greife: Der Gesetzgeber habe ungerechtfertigte Ergebnisse vermeiden wollen – die es geben könnte, wenn für Ansprüche auf die Gegenleistung die Regelverjährung gölte und Verträge dann – bei Berufung auf die Verjährung – nicht beendet werden könnten.

    Entgegen der Ansicht des OLG sei die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück bei einem Bauträgervertrag für den Erwerber auch nicht nur von untergeordnetem, sondern von wesentlichem Interesse. Denn die mit der einheitlichen Vergütung abgegoltenen Leistungen hätten für den Erwerber keinen nachhaltigen Wert, wenn er nicht Eigentümer des Grundstücks werde, da sich das Eigentum an dem Grundstück auch auf das Bauwerk erstreckt (§§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB, 946 BGB).

    BGH, Urteil vom 07.12.2023 – VII ZR 231/22

    (Quelle:Redaktion beck-aktuell, hs, 15. Jan 2024)

  • Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung einer rechtmäßigen Zwangseintragung

    Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung einer rechtmäßigen Zwangseintragung

    Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen zuständige V. Zivilsenat hat entschieden, dass der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung im Grundbuch betroffene Eigentümer nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs hat.

    Sachverhalt:

    Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentumseinheiten. In Abteilung II der Wohnungsgrundbücher wurden jeweils ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung, ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sowie ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und in Abteilung III jeweils eine Arresthypothek und eine Sicherungshypothek eingetragen. Nach Löschung der Zwangseintragungen beantragt die Eigentümerin gegenüber dem Grundbuchamt, neue Wohnungsgrundbuchblätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Eigentümerin ihren Umschreibungsantrag weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Eigentümerin zurückgewiesen. Eine Löschung der Zwangseintragung im Sinne einer Entfernung kommt von vornherein nicht in Betracht, weil nicht mehr gültige Eintragungen aus dem Grundbuch nicht entfernt, sondern lediglich „gerötet“ und mit einem Löschungsvermerk versehen werden. Aus diesem Grund ist der Antrag der Eigentümerin auch nicht auf eine „echte“ Löschung gerichtet, sondern auf die Anlage neuer Wohnungsgrundbuchblätter, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind.

    Ein Anspruch mit diesem Inhalt ergibt sich nicht aus § 28 GBV, da die Wohnungsgrundbuchblätter weder unübersichtlich geworden sind noch durch eine Umschreibung wesentlich vereinfacht würden. Wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, kann dieser Vorschrift ein Umschreibungsanspruch auch nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden. Die Norm enthält nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Verpflichtung zu der Umschreibung eines Grundbuchblattes nach Löschung einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung. Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der die langjährige einhellige Ablehnung eines solchen Anspruchs in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht zum Anlass genommen hat, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Dementsprechend kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehlt.

    Art. 17 Abs. 1 a) DS-GVO begründet ebenfalls keinen Umschreibungsanspruch. Die Norm findet nach dem Ausschlusstatbestand des Art. 17 Abs. 3 b) DS-GVO keine Anwendung, da die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Grundbuch zu der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

    Schließlich kann der geltend gemachte Anspruch auch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Der Bundesgerichtshof hat insoweit dahinstehen lassen, ob sich in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung aus Grundrechten überhaupt ein verfassungsunmittelbarer Umschreibungsanspruch ergeben könnte, da die Beteiligte durch die Ablehnung des Umschreibungsantrags jedenfalls nicht in ihren Grundrechten verletzt ist. Wird Dritten Grundbucheinsicht gewährt, liegt darin zwar ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des durch die Grundbucheinsicht Betroffenen. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere entspricht die gesetzliche Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs, das zuverlässig Auskunft über die gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück geben muss. Es wäre nicht praktikabel, wenn bei jeder gelöschten Zwangseintragung auf Antrag ein neues Grundbuchblatt angelegt und das alte Grundbuchblatt geschlossen werden müsste. Der damit verbundene Arbeitsaufwand führte bei der Vielzahl derartiger Löschungsvorgänge zu einer empfindlichen Störung der Funktionsfähigkeit der Grundbuchämter. Dem stünde kein erheblicher Nutzen für den betroffenen Eigentümer gegenüber, weil bei Darlegung eines berechtigten Interesses auch in das geschlossene Grundbuchblatt Einsicht genommen werden könnte.

    Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG gebieten ebenfalls keinen Anspruch auf die Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Löschung einer Zwangseintragung.

    BGH, Beschluss vom 21. September 2023 – V ZB 17/22

    (Quelle: Pressemitteilung BGH vom 07.12.2023)

  • Zwangsversteigerung bei Zahlungsverzug? EuGH mahnt Verhältnismäßigkeit an

    Zwangsversteigerung bei Zahlungsverzug? EuGH mahnt Verhältnismäßigkeit an

    Es ging um drei of­fe­ne Kre­dit­ra­ten und rund 1.000 Euro. Nun stell­te der EuGH klar: Eine Klau­sel, die es einer Bank er­mög­licht, das ge­sam­te Dar­le­hen vor­zei­tig fäl­lig zu stel­len und das als Si­cher­heit ge­stell­te Fa­mi­li­en­heim zu ver­stei­gern, ist miss­bräuch­lich, wenn dies außer Ver­hält­nis zur Schwe­re der Pflicht­ver­let­zung des Ver­brau­chers steht.

    Eine slowakische Bank hat Kunden einen Kredit gewährt, der innerhalb von 20 Jahren zu tilgen war und bei dem die Kunden ihr Familienhaus als Sicherheit stellten. Im ersten Jahr der Vertragslaufzeit gerieten die Kunden mit drei Monatsraten und einem Gesamtbetrag von etwa 1.000 Euro in Verzug. Die Bank stellte daraufhin – gestützt auf eine Vertragsklausel – das Darlehen sofort fällig, verlangte die vorzeitige Rückzahlung des gesamten noch ausstehenden Betrags und veranlasste die Versteigerung der Familienwohnung. Dies ist nach slowakischem Recht unter bestimmten, hier erfüllten, Voraussetzungen zulässig. Die Kunden beantragten gleichwohl bei Gericht, die Versteigerung auszusetzen.

    Das nationale Gericht rief bezüglich seines Prüfumfangs den Europäischen Gerichtshof an. Nach slowakischem Recht müssen Gerichte in einem solchen Fall nämlich nicht prüfen, ob die Klausel mit Blick auf die Schwere der Pflichtverletzungen des Verbrauchers im Verhältnis zu Höhe und Laufzeit des Kredits gerechtfertigt ist. Das Gericht möchte vom EuGH wissen, ob eine derartige gerichtliche Kontrolle mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    Recht auf Achtung der Wohnung zu berücksichtigen

    Dies hat der EuGH nunmehr verneinte (Urteil vom 09.11.2023 – C-598/21). Wenn Gerichte eine Klausel auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin kontrollierten, müssten sie auch deren Verhältnismäßigkeit in den Blick nehmen. Im Rahmen der Kontrolle sei auch die Schwere des Verstoßes des Verbrauchers gegen seine Vertragspflichten zu prüfen. Der Betrag der Raten, die nicht gezahlt wurden, müsse zum Gesamtbetrag des Kredits und der Laufzeit des Vertrags ins Verhältnis gesetzt werden. Zudem müsse das Gericht die Folgen berücksichtigen, die dem Kreditnehmer und seiner Familie entstehen, wenn ihre Wohnung zwangsgeräumt wird. Der EuGH betonte in diesem Zusammenhang, dass die Achtung der Wohnung ein Grundrecht ist. Komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klausel missbräuchlich sei, habe es sie für unanwendbar zu erklären.

    EuGH, Urteil vom 09.11.2023 – C-598/21

    (Quelle: Redaktion beck-aktuell, bw, 9. Nov 2023)

  • Kaufvertrag über „Wohnung“ keine Garantie für Baugenehmigung

    Kaufvertrag über „Wohnung“ keine Garantie für Baugenehmigung

    Als eine Käuferin einer Wohnung er­fährt, dass der von ihr ge­kauf­ten Woh­nung die Bau­ge­neh­mi­gung fehlt, will diese den Ver­trag rück­ab­wi­ckeln. Allerdings war mit dem Ver­käu­fer ein Haf­tungs­aus­schluss ver­ein­bart. Die­ser hat laut OLG Frank­furt a. M. durch den Ge­brauch des Be­griffs „Woh­nung“ auch keine Be­schaf­fen­heits­ga­ran­tie über­nom­men.

    Für die Wohnung im Frankfurter Nordend hat die Käuferin 330.000 Euro gezahlt. Laut Kaufvertrag erwarb sie das Sondereigentum „an der Wohnung“. Der Kauf erfolgte wie besichtigt. Die Parteien schlossen jegliche Sachmängelhaftung aus. Als die Käuferin erfuhr, dass keine Baugenehmigung vorliegt, verlangte sie die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums – ohne Erfolg.

    Zwar, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, sei das Fehlen der Genehmigung ein Sachmangel (Beschluss vom 31.10.2023 – 6 U 210/22). Mit dem zulässigen Haftungsausschluss habe die Käuferin aber freiwillig auf ihre Gewährleistungsrechte verzichtet.

    Vermieter nicht arglistig, Haftungsausschluss wirksam

    Der Haftungsausschluss sei auch wirksam. Der Verkäufer habe nicht arglistig gehandelt. Er habe vorgetragen, selbst 14 Jahre in der Wohnung gewohnt und nicht gewusst zu haben, dass die Baugenehmigung fehlt. Gegenteiliges habe die Käuferin nicht beweisen können. Dem Verkäufer könne auch nicht vorgeworfen werden, dass sich ihm die fehlende Baugenehmigung hätte aufdrängen müssen. Er sei weder an Bau noch Umbau beteiligt gewesen.

    Dem Haftungsausschluss stehe auch keine Beschaffenheitsgarantie entgegen. Der Verkäufer habe keine vorbehaltlose, verschuldensunabhängige und intensivierte Einstandsflicht für die baurechtliche Unbedenklichkeit der Wohnung übernehmen wollen. Insbesondere liege in der Verwendung des Begriffs „Wohnung“ im Kaufvertrag keine Beschaffenheitsgarantie. Vielmehr handele es sich um eine übliche Bezeichnung für den Kaufgegenstand. Der Begriff bezeichne den rein tatsächlichen Zustand der Räumlichkeiten, seine tatsächliche Verwendung und vergangene Nutzung zu Wohnzwecken, so das OLG.

    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 31.10.2023 – 6 U 210/22

    (Quelle: Redaktion beck-aktuell, bw, 9. Nov 2023)

  • BGH verschärft Aufklärungspflichten von Immobilienverkäufern

    BGH verschärft Aufklärungspflichten von Immobilienverkäufern

    Ver­käu­fer von Im­mo­bi­li­en müs­sen Käu­fer über an­ste­hen­de Sa­nie­rungs­kos­ten aus­rei­chend auf­klä­ren. Un­ter­la­gen dazu drei Tage vor dem ge­plan­ten Ver­trags­ab­schluss ohne ent­spre­chen­den Hin­weis in einen vir­tu­el­len Da­ten­raum zu stel­len reicht aus Sicht des BGH nicht aus.

    Eine Firma hatte mehrere Gewerbeeinheiten im Ihme-Zentrum in Hannover für mehr als 1,5 Millionen Euro gekauft. Im Kaufvertrag versicherte die Verkäuferin, dass keine Beschlüsse gefasst seien, aus denen sich eine künftig Sonderumlage ergebe und nach ihrer Kenntnis keine außergewöhnlichen Sanierungen bevorstehen, deren Kosten durch die Instandhaltungsrücklage nicht gedeckt sind. Weiter hieß es im Vertrag, die Verkäuferin habe der Käuferin Protokolle der Eigentümerversammlungen der vergangenen drei Jahre übergeben, und die Käuferin kenne den Inhalt der Unterlagen.

    Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen erhielt die Käuferin Zugriff auf einen von der Verkäuferin eingerichteten virtuellen Datenraum, der verschiedene Unterlagen zu dem Kaufobjekt enthielt. Drei Tage vor Vertragsschluss im März 2019 stellte die Verkäuferin dort das Protokoll einer Eigentümerversammlung aus dem Jahr 2016 ein, aus dem sich ergab, dass auf die Käuferin Kosten von bis zu 50 Millionen Euro für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums zukommen könnten. Weil die Mehrheitseignerin nicht zahlen wollte, landete der Fall 2020 vor Gericht. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, nach dem die Eigentümer der Gewerbeeinheiten eine Sonderumlage zahlen sollten.

    Daraufhin focht die Käuferin den Kaufvertrag an. Das Protokoll sei „klammheimlich“ hochgeladen und ihr somit „untergeschoben“ worden. Ein Verkäufer müsse in einem Datenraum von vornherein ein umfassendes Bild vermitteln. Wenn etwas nachgeschoben wird, müsse er darauf hinweisen. Die Verkäuferin stellte sich auf den Standpunk, dass die Käuferin den Vertragstext gekannt habe. Wenn sie keine Nachfragen stelle, sei das „strammes Verschulden gegen sich selbst“.

    Verkäuferin hat vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt

    Das Oberlandesgericht Celle hatte die Verantwortung vor allem bei der Käuferin gesehen, sich alle nötigen Informationen vor Vertragsabschluss zu besorgen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil nun im Wesentlichen auf. Die Verkäuferin habe hinsichtlich des Kostenumfangs für die anstehenden Sanierungsmaßnahmen ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt.

    Der BGH hat insofern seine Rechtsprechung zu übergebenen Papier-Unterlagen sinngemäß auf virtuelle Dokumente in einem Datenraum übertragen: Nur weil der Verkäufer dem Käufer Zugriff auf offenbarungspflichtige Daten ermögliche, heiße das nicht, dass dieser die Daten auch zur Kenntnis nehme. Der Verkäufer könne davon nur ausnahmsweise ausgehen, etwa bei einer Due Diligence durch den Käufer. Wichtige Unterlagen drei Tage vor Vertragsschluss hochzuladen, sei jedenfalls zu knapp. Die Verkäuferin habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Käuferin die Dokumente noch zur Kenntnis nimmt, und hätte sie deshalb darauf hinweisen müssen.

    Unabhängig von der vorvertraglichen Aufklärungspflicht komme ein Schadensersatzanspruch der Klägern in Betracht, weil die Verkäuferin erklärt habe, dass nach ihrer Kenntnis keine außergewöhnlichen, durch die Instandhaltungsrücklage nicht gedeckten Kosten anstünden. Angesichts der ausstehenden baulichen Maßnahmen im Umfang von 50 Millionen Euro sei diese Angabe wohl zumindest unvollständig gewesen sein. Nun muss das OLG nochmal ran.

    BGH, Urteil vom 15.09.2023 – V ZR 77/22

    (Quelle: Redaktion beck-aktuell, 15. Sep 2023 (ergänzt durch Material der dpa)

  • Bankrott: Einziehung der Grundschuld auf einem Landgut

    Bankrott: Einziehung der Grundschuld auf einem Landgut

    Wer sein Grund­stück vor dem Zu­griff von Gläu­bi­gern schüt­zen will und es des­halb zum Schein mit einer Grund­schuld be­las­tet, muss damit rech­nen, dass die Grund­schuld ein­ge­zo­gen wird. So der BGH im Fall eines wah­ren Fi­nanz­jon­gleurs, dem man aber doch auf die Spur kam.

    Ein Unternehmer gründete eine GmbH & Co.KG zur Verwaltung seines Landguts. Er hatte persönlich für eine Aktiengesellschaft gebürgt. Als diese in erhebliche Liquidationsschwierigkeiten geriet, begann er zu jonglieren, um das Landgut vor den Gläubigern zu schützen: Die Anteile an der Vermögensgesellschaft verschenkte er an seine Freundin, die das Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 2,5 Millionen Euro belastete, und diese wiederum an eine österreichische Gesellschaft abtrat.

    Die Gesellschaftsanteile ließ er dann von einer Treuhändergesellschaft aus Belize erwerben und nach dortigem Recht verwalten. All diese Strohgesellschaften handelten auf sein Geheiß. In seinem Insolvenzantrag gab er seine Anteile an der belizischen Treuhändergesellschaft nicht an. Er wurde unter anderem deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fast vier Jahren verurteilt, zudem wurde das mit der Grundschuld beiseitegeschaffte Vermögen eingezogen. Seine Revision und auch die der belizischen Gesellschaft als Einziehungsbeteiligte vor dem Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg.

    Im Fokus der Anklage stand die Abtretung der Grundschuld an die belizische Gesellschaft. Zu diesem Zeitpunkt war der Unternehmer zwar nicht mehr Eigentümer des Grundstücks, sondern seine Freundin. Der BGH bejahte aber dennoch den Bankrott in mittelbarer Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB, weil sie seinen Willen ausführte. Ob sie bös- oder gutgläubig dabei handelte, könne dahinstehen.

    Das Abtretungsgeschäft an sich habe nur der Vermögensverschiebung an eine Scheinauslandsgesellschaft gedient, denn ihm habe keine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden und die Gesellschafter seien er und seine Freundin gewesen. Das gesamte Vertragsgeflecht erfüllt dem 1. Strafsenat zufolge den Straftatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil es einzig darauf abzielte, sein Vermögen der Insolvenzmasse zu entziehen und damit nach § 138 BGB sittenwidrig gewesen sei.

    Die Grundschuld und die durch sie gesicherte Forderung konnten als Tatertrag nach § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB eingezogen werden.

    BGH, Beschluss vom 14.06.2023 – 1 StR 327/22

    (Quelle: Redaktion beck-aktuell, 4. Sep 2023)